AZAV Träger- und Maßnahmezulassung

Wir sind eine von der DAkkS akkreditierte fachkundige Stelle und führen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV durch.

Eine Zulassung als Träger nach AZAV benötigen Bildungsunternehmen, Arbeitsvermittler, Transfergesellschaften und Werkstätten für behinderte Menschen als Voraussetzung zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB III.

Wesentliche Grundlagen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vom 02.04.2012 Begründung der AZAV vom 05.04.2012 Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III vom 10.09.2024 Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen – Stand: 01.07.2024 Bundesdurchschnittskostensätze für §45-Maßnahmen – Stand: 01.07.2024

Angebot anfordern Formulare für die Träger- und Maßnahme-Zulassung

Details zur Trägerzulassung nach AZAV

Für die Zulassung benötigt der Träger ein System zur Sicherung der Qualität mit Dokumentationen

  1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild
  2. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens
  3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte
  4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren
  5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung
  6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden
  7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse
  8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und
  9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden

Die Zulassung des Trägers kann erfolgen für die Fachbereiche:

  1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  2. Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
  3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
  4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  5. Transferleistungen
  6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Details zur Maßnahmezulassung nach AZAV

Eine Zulassung von Maßnahmen nach AZAV ist erforderlich für:

  • Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch („§45-Maßnahmen“ mit Vorlage AVGS) und
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch („FbW-Maßnahmen“ mit Vorlage Bildungsgutschein)

Folgende weitere Materialien (Quelle: Bundesagentur für Arbeit) mit zusätzlichen Informationen können wir Ihnen zur Verfügung stellen:

Orientierungshilfe für die Zuordnung von Maßnahmeinhalten zu den Maßnahmezielen nach §45 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 SGB III Umsetzungshinweis 1/2016: Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber / Betriebliche Lernphasen Umsetzungshinweis 2/2016: Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde Umsetzungshinweis 3/2016: Produktpreis entfällt ab 01.01.2017 Umsetzungshinweis 1/2018: Führerschein der Klasse B im Rahmen von zugelassenen Maßnahmen Umsetzungshinweis 2/2018: Meldung bei Entzug der Trägerzulassung Umsetzungshinweis 3/2018: Auslagerung von Unterricht an Berufsschulen Fachliche Weisungen vom 01.01.2022: Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 45 SGB III Fachliche Weisungen vom 01.01.2022: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der prpvaten Arbeitsvermittlung – AVGS MGAV – nach § 45 SGB III Fachliche Weisungen vom 18.02.2021: Förderung der beruflichen Weiterbildung Fachliche Weisung vom 01.12.2021: § 179 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 6 AZAV Kostenzustimmung OS Halle

Weitere Veröffentlichungen bzw. Verordnungen (nicht vollständig):

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44, 45 SGB III und nach § 16f SGB II (Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und Freie Förderung)

Ansprechpartner

Bei weiteren Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:

Michael Becker
Fachbereichsleitung AZAV
T. 0 37 22 / 59 88 621
m.becker@icg.gmbh

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